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Datenschutz rechtssicher und zuverlässig umsetzen

Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Sie bei allen Anforderungen nach DSGVO und sorgen für eine sichere Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Datenschutz

Datenschutzbeauftragter nach DSGVO & BDSG: Intern oder extern rechtssicher bestellen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt für viele Unternehmen in der Europäischen Union (EU) die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor.

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die Wahl, ob es einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Bei letzterem muss neben der regulären Benennung auch ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden, der das genaue Vertragsverhältnis, das zwischen dem Unternehmen und dem externen Dienstleister eingegangen wird, regelt.

Gern beraten wir sie hierzu näher. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen ersten Termin oder fordern Sie ein individuelles Angebot an.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Stellung des betrieblichen externen Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 BDSG und Art. 37 DSGVO
  • Erstellung der Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten
  • Erarbeitung von Datenschutzerklärungen
  • Vorbereitung und Durchführung der Verpflichtung der Mitarbeiter
  • Erstellung von Daten-Auftragsverarbeitungsverträgen
  • Erstellung von Löschkonzepten
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Erstellung von Datenschutzmanagementanweisungen
  • Durchführung von Risikoanalysen und Datenschutzfolgeabschätzungen

01 | Vorgaben des BDSG

Die DSGVO enthält für den Bereich der Datenschutzbeauftragten eine sogenannte Öffnungsklausel, sodass nationale Gesetzgeber ermächtigt werden, ergänzende Regelungen zu treffen. Davon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 38 BDSG weitere ergänzende Vorgaben geschaffen, die zu großen Teilen der bisherigen Rechtslage entsprechen. Insofern ändert sich für Unternehmen in Deutschland nicht grundlegend etwas, trotzdem gibt es einige Ergänzungen, die für Unternehmen eine Rolle spielen.

02 | Ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig?

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist verpflichtend, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ursprünglich sah das Bundesdatenschutzgesetz eine Grenze von zehn Mitarbeitern vor; nach einer Änderung des BDSG im November 2019 wurde die Mitarbeitergrenze auf 20 angehoben, um kleine Unternehmen zu entlasten. Auch wenn das Geschäftsmodell gerade in der Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. zum Zweck der Markt- oder Meinungsforschung) besteht oder eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten unabdingbar.

03 | Was droht bei fehlender Benennung eines Datenschutzbeauftragten?

Wird trotz Verpflichtung kein Datenschutzbeauftragter benannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Aufsichtsbehörden verfolgt werden kann. Die DSGVO sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor (je nachdem welcher Betrag höher ist).

Gehen Sie also kein Risiko ein und prüfen rechtzeitig, ob die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen notwendig ist.